JudikaturJustizRS0021827

RS0021827 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 2018

Bei Werkverträgen ist im Verhältnis zwischen dem Besteller und den Arbeitern des Unternehmers eine Eingliederung dieser Arbeiter in den Betrieb des Bestellers nach Art eines Leiharbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht anzunehmen; die Fürsorgepflicht des Bestellers besteht als Nebenverpflichtung aus dem Werkvertrag nicht nur gegenüber dem Unternehmer, sofern dieser selbst an der Arbeit mitwirkt, sondern auch zugunsten aller Personen, welche die Arbeit ausführen (ebenso: zum Beispiel 2 Ob 37/61; 2 Ob 209/62) (Anstreicherarbeiten in einem Elektrizitätswerk).

Entscheidungen
45