RS0021742 – OGH Rechtssatz
RS0021742 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Eine falsche Belehrung einer Partei über die Verfahrenshilfe im Rahmen einer Äußerung des Rechtsanwaltes gemäß § 67 zweiter Satz ZPO bedeutet nur die Verletzung der selbständigen vertraglichen Nebenpflicht des beauftragten Rechtsanwalts, dessen Mandanten richtig zu belehren, hat aber keinesfalls zur Folge, daß die mit der Honorarforderung in Rechnung gestellte Erfüllung seiner Hauptleistungspflicht - die Vertretung der Partei in verschiedenen Verfahren - unbrauchbar und für sie wertlos wäre, sodaß ihm auch das dafür verrechnete Honorar nicht gebührte.