JudikaturJustizRS0021694

RS0021694 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juni 2020

Der Unternehmer hat das Werk, soweit eine Detailvereinbarung nicht besteht, so auszuführen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht und für Werke solcher Art üblich oder angemessen ist.

Entscheidungen
19