JudikaturJustizRS0021339

RS0021339 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. September 2014

Der Behandlungsvertrag mit einem Arzt ist grundsätzlich als freier selbständiger Dienstvertrag zu werten, der den Arzt nicht in wirtschaftliche Abhängigkeit geraten lässt, sodass Streitigkeiten daraus nicht der Arbeitsgerichtsbarkeit unterliegen.

Entscheidungen
4