JudikaturJustizRS0021318

RS0021318 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 2018

Die Säuberungspflicht und Streupflicht ist eine gegenüber der Allgemeinheit bestehende (gesetzliche) Obliegenheit zur Verkehrssicherung. Im Verhältnis des Bestandgebers zum Bestandnehmer ist sie Vertragspflicht aus dem Grunde des § 1096 ABGB und besteht als solche nicht bloß gegenüber dem unmittelbaren Vertragspartner, sondern nach Lehre und Rechtsprechung auch gegenüber den der Vertragsleistung nahestehenden dritten Personen, denen gegenüber dem Vertragspartner als vertragliche Nebenpflicht eine Schutzpflicht und Sorgfaltspflicht obliegt.

Entscheidungen
11