JudikaturJustizRS0021309

RS0021309 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 2021

Der übliche Architektenvertrag besteht darin, dass der Architekt die Planung, Oberleitung und örtliche Bauaufsicht übernimmt, und ist - zumindest in der Regel - als Werkvertrag zu qualifizieren (siehe insbesondere die grundlegende Entscheidung des BGH BGHZ 31, 324).

Entscheidungen
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