JudikaturJustizRS0021107

RS0021107 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 2017

Auch bei Bestandverträgen, bei denen die Unkündbarkeit vereinbart ist, ist eine vorzeitige Auflösung des Vertrages zu den gesetzlichen Kündigungsterminen zulässig, wenn dem Bestandgeber aus gewichtigen, in der Person des Bestandnehmers gelegenen Gründen, die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Entscheidungen
31