JudikaturJustizRS0021030

RS0021030 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. März 2018

Die Aktivlegitimation des Kündigenden muß schon im Zeitpunkt der Kündigung gegeben sein. Eine grundbücherliche Einverleibung erst während des Verfahrens vor Schluß der mündlichen Verhandlung und damit die Anwendung des § 406 ZPO ist ausgeschlossen.

Entscheidungen
7