JudikaturJustizRS0020899

RS0020899 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 2020

Wenn der noch nicht verbücherte Käufer der Liegenschaft bereits den physischen Besitz und die Verwaltung (Nutznießung) erhalten hat und in den vom Eigentümer geschlossenen Bestandvertrag eingetreten ist, ist er bereits vor der grundbücherlichen Einverleibung zur Kündigung legitimiert, da der Bestandgeber ebensowenig wie der Verkäufer einer Sache (§ 1092 ABGB) Eigentümer der Bestandsache sein muß und ferner das Kündigungsrecht nicht Ausfluß des Eigentumsrechtes, sondern des Bestandvertrages ist.

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