JudikaturJustizRS0020473

RS0020473 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juli 2010

Im Falle einer Beschädigung oder des Verlustes einer unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache sind der Vorbehaltskäufer im Hinblick auf sein absolutes Anwartschaftsrecht und der Vorbehaltsverkäufer unmittelbar Geschädigte und daher zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen gegen den Schädiger berechtigt.

Entscheidungen
3