Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.…
Text Begründung: Der Kläger behauptet, die Beklagte benütze seit Anfang 1983 eine Wohnung in einem in seinem Eigentum stehenden Haus titellos, begehrt ein Benützungsentgelt von S 48.883,34 und beantragte die pfandweise Beschreibung der von der Beklagten in die Wohnung eingebrachten Fahrnisse. Das Erstger…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Anwendung des § 1101 ABGB für Fälle titelloser Benützung einer Wohnung, ohne daß dies Nachwirkungen eines Mietvertrages wären oder sonst eine öhnlichkeit mit einem Mietvertrag bestünde, - soweit überblickbar - eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes …