Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung zu lauten hat: Die beklagte Partei ist schuldig, ob der Liegenschaft EZ 90027 Grundbuch ***** bei gleichzeitiger Einverleibung des Eigentumsrechts für Josef B*****, aufgrund des Kaufvertrags …
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist die grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaften EZ 81 und EZ 90027 je des Grundbuchs *****. Die ca 5,9 ha große Liegenschaft EZ 81 besteht aus zwei Waldparzellen und einem weiteren Grundstück (Alpe), auf dem sich drei Gebäude befinden. Die ca 7,6 ha große …
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig, weil es einer Klarstellung der Rechtslage durch den Obersten Gerichtshof bedarf. Sie ist auch berechtigt. Die Klägerin macht weiterhin geltend, sie habe dem Beklagten durch Übersendung des Drittkaufvertrags volle Kenntnis von dessen Inhalt verschafft. Dies reiche, um die E…