RS0019987 – OGH Rechtssatz
RS0019987 – OGH Rechtssatz
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Der Verwendungsanspruch, der jemanden, dessen Bild ohne seine Zustimmung verwendet wurde, wegen Ausnützung seines Bekanntheitsgrades allenfalls zusteht, ist kein Entgeltanspruch im Sinne des § 86 UrhG, der sich ausschließlich nach den dem Verletzten sonst zustehenden Entgeltansprüchen für derartige Verwendungen richtet, sondern hat zur Voraussetzung, dass die Ausnützung des Bekanntheitsgrades dem Benützer des Bildes einen Nutzen verschafft hat; dieser kann auch in der Ersparung von Auslagen liegen.