JudikaturJustizRS0019909

RS0019909 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. März 2022

Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Bestandnehmer, der die Rückstellung der Bestandsache verzögert, für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung auch den Bestandzins weiter zu bezahlen.

Entscheidungen
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