JudikaturJustizRS0019900

RS0019900 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 2019

Als Maßstab des erlangten Gebrauchsvorteils kann grundsätzlich das gelten, was der Bereicherte sonst auf dem Markt für diesen Vorteil hätte aufwenden müssen.

Entscheidungen
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