JudikaturJustizRS0019891

RS0019891 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 2022

Es ist sowohl dem Käufer einer Sache als auch dem Besteller eines Werkes zum Schutze seines Gewährleistungsanspruches (§§ 932, 1167 ABGB) gestattet, den Vollzug der Gegenleistung solange hinauszuschieben, bis der andere Teil seinen Verpflichtungen voll entsprochen hat.

Entscheidungen
26