JudikaturJustizRS0019741

RS0019741 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. August 2003

Der Hausverwalter ist auf Grund der ihm erteilten Hausverwaltungsvollmacht nicht zur Vereinbarung oder Empfangsnahme verbotener Ablösen namens des Hauseigentümers befugt; er kann jedoch nach herrschender Auffassung zur Vornahme derartiger - ungültiger - Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen wirksam bevollmächtigt werden (MietSlg 15212/29 und viele andere). Die bereicherungsrechtliche Zurechnung erfolgt dann nach §1017 ABGB.

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