JudikaturJustizRS0019165

RS0019165 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 2004

Bei einer Mietzinsvereinbarung mit Wertsicherungsklausel ist der Aufwertungsbetrag keine bloße Nebenforderung wie etwa Zinsen und Kosten (§ 54 JN); der jeweils aufgewertete Betrag stellt vielmehr den zu zahlenden Mietzins dar.

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13