JudikaturJustizRS0019017

RS0019017 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 2016

Da auch eine fremde, nicht dem Hinterleger gehörende Sache Gegenstand eines Verwahrungsvertrages sein kann, sieht sich der Verwahrer unter Umständen dem konkurrierenden Ausfolgungsanspruch des Hinterlegers und des Eigentümers gegenüber, dessen dingliches, gegen jeden Dritten durchsetzbares Recht durch das persönliche Rechtsverhältnis zwischen Hinterleger und Verwahrer nicht berührt wird, so dass er sein Recht auch gegen den Verwahrer durchsetzen kann. Dieser kann nur die Sachen gerichtlich hinterlegen. Dem allein fordernden Hinterleger kann er nicht einwenden, dass ein Dritter der Eigentümer sei.

Entscheidungen
5