JudikaturJustizRS0018921

RS0018921 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2023

Wenn der Unternehmer nach der Ablieferung des Werkes und der Feststellung der Mängel durch den Besteller diesem die Zusage macht, die Mängel zu beheben, dann läuft die Gewährleistungsfrist erst ab Vollendung der Verbesserung.

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