RS0018734 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Leistungen auf Grund eines Werkvertrages betreffen nur dann eine unbewegliche Sache, wenn entweder bereits der Vertragsgegenstand als unbewegliche Sache anzusehen ist (Bau eines Hauses usw), oder die Leistungen an einer unbeweglichen Sache vorgenommen werden (etwa Installationsarbeiten in einem Haus wie der Einbau von Heizungsanlagen, sanitären Anlagen, Öfen, Verfliesungsarbeiten in Wohnungen oder Badezimmern und ähnliches).