JudikaturJustizRS0018525

RS0018525 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 2005

1.) Die Erklärung, das Inventar in einem bestimmten Zustand übernommen zu haben, trifft nicht geheime Mängel.

2.) Ohne Behauptung besonderer Umstände kann nicht angenommen werden, dass die Parteien bei Abschluss des Pachtvertrages die ganz ungewöhnliche Regelung treffen wollten, dass der Pächter für bereits bei Übergabe der Sache vorhandenen Mängel einzustehen habe.

3.) Aus dem vertraglichen Haftungsausschluss für "gewöhnliche Abnützung" ist vielmehr die Absicht der Parteien zu erschließen, dass der Pächter - § 1111 ABGB entsprechend - nur für verschuldete Beschädigung und Abnützung des Bestandobjektes durch Missbrauch, nicht aber für eine äußerlich nicht erkennbare Beschädigung, die durch einen bei Übergabe des Bestandstückes bereits vorhandenen geheimen Mangel ausgelöst wurde, ersatzpflichtig sein sollte.