JudikaturJustizRS0018340

RS0018340 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 2018

Der Ausdruck "festsetzen" ist nicht wörtlich zu nehmen. Dem Gesetze ist Genüge getan, wenn der nichtsäumige dem säumigen Vertragspartner eine angemessene Frist zur Nachholung seiner Leistung tatsächlich gewährt hat.

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