RS0018317 – OGH Rechtssatz
RS0018317 – OGH Rechtssatz
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Der Käufer, der den Kaufpreis vereinbarungsgemäß in ausländischer Währung zu entrichten hatte, muß dem Verkäufer für den Schaden aufkommen, den dieser dadurch erlitt, daß die Bezahlung des Kaufpreises schuldhafterweise verzögert wurde und der Kurs der ausländischen Zahlungswährung mittlerweile gefallen war.