RS0018115 – OGH Rechtssatz
RS0018115 – OGH Rechtssatz
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Gibt nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch die Gesamtheit der Arbeitnehmer durch ihr Verhalten eindeutig zu erkennen, dass sie sich an die Bestimmung einer unzulässigen Betriebsvereinbarung halten wolle, dann besteht kein Grund, an ihrer schlüssigen Unterwerfung unter die dort getroffenen Vereinbarungen und damit an einer entsprechenden Ergänzung der Einzelarbeitsverträge zu zweifeln. Dies gilt für die gesamten Bestimmungen einer so zum Bestandteil des Arbeitsvertrages gewordenen Betriebsvereinbarung. (Hier Erfolgsprämie - Böhler Edelstahlwerk).