JudikaturJustizRS0018012

RS0018012 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 1996

Der Bürge (und Zahler), der sich für eine Schuldsumme von 10.000,-

Schilling verbürgt, haftet mangels besonderer Vereinbarung nicht für Nebengebühren und Zinsen, die diesen Betrag übersteigen.

Entscheidungen
3