Spruch Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß er als Urteil zu lauten hat: Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagten Parteien seien schuldig, jegliches Fahren und Gehen, gleichgültig mit welchem Fahrzeug, über die Grundstücke 44/2, 93/2 und 93/3, je der KG Wern…
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger ist zufolge Kaufvertrages vom 3. Oktober 1986 Eigentümer der Liegenschaft EZ 679 KG Werndorf, Gerichtsbezirk Graz, zu deren Gutsbestand ua die Weggrundstücke 44/2, 93/2 und 93/3 gehören. Im Lastenblatt dieser Liegenschaft war im Zeitpunkt des Kaufvertrages und ist ei…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs der Beklagten ist gerechtfertigt. Der Kläger stützt seine Unterlassungsklage als "actio negatoria" iS des § 523 ABGB zum Schutz seines Eigentums darauf, daß sich die Beklagten eine Wegeservitut anmaßen. Dabei trifft die Beweislast für das verletzte Eigentumsrecht und den Eingriff den Kläg…