§ 9
§ 9 — Allg GAG
§ 9 — Allg GAG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 2/1930
Inkrafttretungsdatum
07. April 1930
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12023715
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Wird eine Grunddienstbarkeit in der Einlage des dienenden Gutes eingetragen, so ist dies sowie jede Änderung einer solchen Eintragung von Amts wegen in dem Gutsbestandsblatte des herrschenden Grundstückes ersichtlich zu machen.