BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz§ 9

§ 9

Wird eine Grunddienstbarkeit in der Einlage des dienenden Gutes eingetragen, so ist dies sowie jede Änderung einer solchen Eintragung von Amts wegen in dem Gutsbestandsblatte des herrschenden Grundstückes ersichtlich zu machen.

Entscheidungen
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