RS0017667 – OGH Rechtssatz
RS0017667 – OGH Rechtssatz
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Die Bestimmungen der §§ 406 und 409 ZPO stehen auch der richterlichen Festsetzung der Zahlungspflicht auf einen der Urteilsfällung nachfolgenden Zeitpunkt nicht entgegen, wenn feststeht, dass die Schuld nach Tunlichkeit und Möglichkeit zu bezahlen ist und der Zeitpunkt der Tunlichkeit und Möglichkeit der Zahlung schon gemacht ist. Der Richter kann vielmehr in einem solchen Falle, statt die Klage als verfrüht oder teilweise verfrüht zur Gänze oder zum Teil abzuweisen, auf Bezahlung in Raten erkennen.