RS0017614 – OGH Rechtssatz
RS0017614 – OGH Rechtssatz
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Ist die Zahlungsfrist oder der Zahlungstag nicht bestimmt, tritt der Verzug des Schuldners erst ein, wenn der Gläubiger gemahnt hat (5 Ob 38/74). Die Mahnung ist an keine Form gebunden; wesentlich ist, dass die erkennen lässt, dass der Gläubiger die Leistung fordert. Ob die Übersendung einer Rechnung bereits eine Mahnung darstellt, muss daher nach den Umständen des Falles beurteilt werden.