Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 19.393,56 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.653,96 an Umsatzsteuer und S 1.200,- an Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Beklagten sind Eigentümer des Hauses Wien 1., Singerstraße 12. Das Haus wird von der Gebäudeverwaltung Viktor K*** GesmbH verwaltet. Der am 22. Jänner 1984 verstorbene Karl D*** war Hauptmieter der unter dem Dach des Hauses gelegenen Geschäftsräumlichkeiten top. Nr. 15 (Atel…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist nicht berechtigt. Beizupflichten ist den Revisionswerbern darin, daß es an einem entsprechenden Sachvorbringen fehlt, aus dem abgeleitet werden könnte, daß es sich bei den Personen, deren sich die Beklagten zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedienten, um untüchtige oder gefährlich…