RS0017131 – OGH Rechtssatz
RS0017131 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Aus § 443 ABGB ergibt sich, daß die vom Liegenschaftserwerber übernommenen Lasten so zu tragen sind, wie sie sich aus dem Grundbuch ergeben. Die klare rechtliche Unterscheidung zwischen Dienstbarkeit und Reallast verbietet es überdies, ein als Dienstbarkeit der Wohnung eingetragenes Recht als Reallast des Ausgedinges zu behandeln.