JudikaturJustizRS0017045

RS0017045 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. September 1990

Der Auftrag des Erblassers an eine Mittelsperson zur Aufbewahrung von Gegenständen und Ausfolgung derselben an den Bedachten nach dem Tode des Erblassers berechtigt den Bedachten, von der Mittelsperson die Ausfolgung der Gegenstände zu verlangen. Gegenüber den Erben des Erblassers besteht ein Ausfolgungsanspruch nur bei Einhaltung der Formvorschriften des § 956 ABGB. Die in älteren Entscheidungen vertretene Rechtsansicht, daß im Hinblick auf die Übergabe durch den Erblasser an die Mittelsperson eine Schenkung unter Lebenden anzunehmen sei, kann nicht aufrecht erhalten werden.

Entscheidungen
4