RS0016942 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Mit der Bankgarantie werden dem Anspruchsberechtigten selbständige Rechte zuerkannt. Dem gleichen wirtschaftlichen Zweck, nämlich dem Begünstigten des Risiko einer Geschäftsverbindung mit einem Dritten abzunehmen, dient auch die Bürgschaft. sie unterscheidet sich vom Garantievertrag, den vor allen seine Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Verpflichtungen des anderen kennzeichnet, durch die Akzessorität.