JudikaturJustizRS0016809

RS0016809 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 1999

Die Versammlungsfreiheit ist kein Rechtfertigungsgrund für Rechtsverletzungen, sie findet dort ihre Grenze, wo in die Privatssphäre Dritter eingegriffen; jede Gewaltanwendung im Rahmen einer Versammlung gegen Personen oder Sachen ist rechtswidrig.

Entscheidungen
4