JudikaturJustizRS0016792

RS0016792 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 2010

Es ist unter Beachtung der Grenzen des Normzwecks zu entscheiden, ob und inwieweit ein Gesetzesverbot auch gegenüber Rechtsgeschäften gilt, die gegen das Verbot zwar nicht "dem Buchstaben des Gesetzes nach" verstoßen, im Ergebnis aber den Zweck des Gesetzesverbots vereiteln. Gesetzesverletzung genügt, auf eine spezielle Umgehungsabsicht der Parteien kommt es nicht an.

Entscheidungen
12