JudikaturJustizRS0016619

RS0016619 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Juli 2006

Im allgemeinen bleiben dem Eigentümer eines mit der Dienstbarkeit des Trink- und Nutzwasserbezuges belasteten Grundstücks alle die Beschaffenheit des Grundwassers beeinträchtigenden Nutzungen verwehrt, soll der - gerade durch den Trinkwasserbezug - manifeste Zweck einer solchen Dienstbarkeit nicht verfehlt werden.

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3