JudikaturJustizRS0016550

RS0016550 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. März 2013

Vereinbarungen, wonach sich ein Elternteil dem anderen gegenüber verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes allein aufzukommen und den anderen für den Fall der Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten, sind zulässig und dem anderen Elternteil gegenüber wirksam, soferne nicht diese Vereinbarung in rechtlich geschützte Interessen minderjähriger Kinder eingreift (so schon 2 Ob 599/90 = RZ 1991/64).

Entscheidungen
9