JudikaturJustizRS0016521

RS0016521 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juni 1999

§ 63 KFG hat den Zweck, den Geschädigten in die Lage zu versetzen, neben dem Lenker und Halter auch den Haftpflichtversicherer direkt zu belangen, weshalb er im Regelfall diese ihm solidarisch Haftenden auch gemeinsam klagt. Soweit infolge Mitverschuldens des Geschädigten eine Gegenforderung auch nur eines dieser Beteiligten zur Aufrechnung gelangt, kommt dies allen solidarisch haftenden zugute. Wenn der Kläger im vorliegenden Fall versucht, sich diesen Konsequenzen dadurch zu entziehen, daß er nur den Lenker klagt, kann es nicht den guten Sitten widersprechen, wenn Halter und Versicherer ihrerseits durch Zession ihrer Forderungen an den geklagten Lenker das dem oben dargestellten Regelfall entsprechende Ergebnis wiederherzustellen suchen.

Entscheidungen
4