JudikaturJustizRS0016501

RS0016501 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Oktober 2006

Lautet der Exekutionstitel auf Unterlassung von Ankündigungen beim Verkauf und Vertrieb periodischer Druckschriften, ist im Exekutionsantrag die Angabe einer bestimmten Verkaufsstelle dann nicht erforderlich, wenn ein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot für den Tag des Erscheinens oder den ihm folgenden Tag behauptet wird und der Sachlage nach davon auszugehen ist, dass diese Druckschrift an zahlreichen Stellen vertrieben wird.