Spruch Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die Kosten der führenden betreibenden Partei P***** Bank Aktiengesellschaft für den Rekurs werden mit S 71.280,- (darin S 11.880,- Umsatzsteuer) als weitere Exekutionskosten bestimmt.…
Text Begründung: Der in diesem Verfahren führenden betreibenden Partei wurde zur Hereinbringung der Forderung von S 22,416.354,46 sA die Exekution durch Zwangsversteigerung von Liegenschaften bewilligt, die in insgesamt vier Grundbuchseinlagen enthalten sind. Zugleich wurde die Anmerkung der Einleitung…
Rechtliche Beurteilung Der von der führenden betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist nicht berechtigt. Bilden mehrere Grundbuchskörper den Gegenstand der Zwangsversteigerung, so sind sie nach dem Gesetz getrennt zu versteigern, auch wenn die Zwangsversteigerung in einem einheitl…