Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 14.389,05 (darin S 1.133,55 Umsatzsteuer und S 1.920,- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Der Beklagte hatte sich im Vergleich vom 28. Oktober 1971 verpflichtet, die für seinen Betrieb benützte Liegenschaft im 11. Wiener Gemeindebezirk zu räumen. Er suchte ein Ersatzgrundstück und wollte dort ein Betriebsgebäude errichten. Sein Rechtsvertreter brachte ihn mit dem Kl…
Rechtliche Beurteilung Der Revision kommt keine Berechtigung zu. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die der Beklagte darin erblickt, daß das Berufungsgericht auf seinen Antrag, nicht eingegangen sei, ihn ergänzend als Partei dazu zu vernehmen, daß er den Betrieb in der neuen Halle am 23. Juli 1973 nur "befehls…