JudikaturJustizRS0016306

RS0016306 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 1993

Das gesetzliche Verbot, die für den Erfolg der gegenständlichen Schadenersatzklage (hier: Ersatz jener Aufwendungen von der Mutter, die der Vater durch die Alimentierung des Kindes und durch das Ehelichkeitsbestreitungsverfahren hatte, unabdingbare Voraussetzung der Unehelichkeit des Kindes im Schadenersatzprozeß gegen die beklagte Mutter als Vorfrage klären zu lassen, nahm dem Kläger auch nicht die Möglichkeit einer effektiven Rechtsverfolgung. Der Kläger hätte sich nur nicht mit der Schadenersatzklage allein begnügen dürfen, sondern gleichzeitig ein Ehelichkeitsbestreitungsverfahren einleiten und entsprechend vorantreiben müssen. Die dann wohl unvermeidliche Unterbrechung des Schadenersstzprozesses hätte ihn nicht dem Vorwurf ausgesetzt, das Verfahren nicht gehörig fortzuführen (§ 1497 ABGB).