JudikaturJustizRS0016237

RS0016237 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. November 2023

Vertragsanpassung ist nur bei einem unwesentlichen Irrtum und nur dann möglich, wenn der Gegner im Zeitpunkt des Kontrahierens hypothetisch den Willen gehabt hätte, gegebenenfalls auch zu den Bedingungen, die der andere Teil nunmehr durchzusetzen bestrebt ist, abzuschließen.

Entscheidungen
32