JudikaturJustizRS0016101

RS0016101 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2007

Ein Irrtum über den Wert eines veräußerten Gegenstandes ist nur dann beachtlich, wenn die Parteien ihre Vorstellungen über den Verkehrswert des Gegenstandes wenigstens stillschweigend zur Bedingung gemacht haben.

Entscheidungen
3