JudikaturJustizRS0015877

RS0015877 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. September 1952

Ein Abkommen, wonach für den Fall einer Gewährung einer öffentlichen Leistung oder der Unterlassung der Amtshandlung eine Gegenleistung zu gewähren ist, unterliegt ausnahmslos dem öffentlichen Recht. Daher hat nur die Verwaltung und nicht das Gericht darüber zu entscheiden, ob diese Vereinbarung gültig ist ( Ausnehmung von der Anforderung gegen Zurverfügungstellung anderer Räume ).