RS0015384 – OGH Rechtssatz
RS0015384 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Grundsatz, daß sich der Noterbe auf seinen Pflichtteil den testamentarischen Erbteil anrechnen lassen muß, gilt auch, wenn sich der Pflichtteilsanspruch nicht gegen einen Testamentserben, sondern gegen einen Vertragserben richtet.