JudikaturJustizRS0015384

RS0015384 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. März 1938

Der Grundsatz, daß sich der Noterbe auf seinen Pflichtteil den testamentarischen Erbteil anrechnen lassen muß, gilt auch, wenn sich der Pflichtteilsanspruch nicht gegen einen Testamentserben, sondern gegen einen Vertragserben richtet.