JudikaturJustizRS0015357

RS0015357 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. März 1936

Zulässigkeit einer Stellvertretung des den Erbverzicht annehmenden Erblassers. Die Vollmachterteilung des Verzichtsempfängers fällt nicht unter die Formstrenge des § 551 ABGB. Die Bestimmung des § 879 Z 4 ABGB kann auch auf einen mit einem Abfindungsvertrag verbundenen Erbverzichtsvertrag Anwendung finden.