RS0015357 – OGH Rechtssatz
RS0015357 – OGH Rechtssatz
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Zulässigkeit einer Stellvertretung des den Erbverzicht annehmenden Erblassers. Die Vollmachterteilung des Verzichtsempfängers fällt nicht unter die Formstrenge des § 551 ABGB. Die Bestimmung des § 879 Z 4 ABGB kann auch auf einen mit einem Abfindungsvertrag verbundenen Erbverzichtsvertrag Anwendung finden.