Man kann seinen letzten Willen nur selbst erklären, den Erben nur selbst einsetzen und diese Erklärungen nicht einer dritten Person überlassen. Auch genügt die bloße Bejahung des Vorschlags einer dritten Person nicht.
Rückverweise
…Einwand des Revisionsrekurswerbers, eine Auflage scheide schon mangels Bestimmtheit des von der Erblasserin verwendeten Begriffes "Familie" aus, kommt gleichfalls keine Berechtigung zu. Der aus § 564 ABGB abzuleitende Grundsatz der Bestimmtheit letztwilliger Verfügungen verwehrt es dem Erblasser nicht, seine Anordnungen künftigen, noch nicht bekannten Umständen anpassen zu können, indem er zum Beispiel…
…des Erblassers. Da also der Nacherbe wirklicher Erbe des Erblassers ist, kann der Erblasser seine Auswahl nicht dem Vorerben überlassen. Dies würde gegen § 564 ABGB verstoßen. Nach dieser Gesetzesstelle hat der Erblasser den Erben selbst einzusetzen und darf seine Ernennung nicht dem Ausspruch eines Dritten überlassen. Hat der Erblasser keinen…
…Verfügung, um überhaupt als Testament angesehen werden zu können, den inneren und äußeren Formvorschriften entsprechen, also eine Erbseinsetzung enthalten (§ 533 ABGB, vgl auch § 564 ABGB) und in einer vom Gesetz anerkannten Testamentsform errichtet sein (§§ 577 ff ABGB). Durch die Einhaltung der Form soll der Erblasser zur Besonnenheit gemahnt…
…von der Aussetzung eines Vermächtnisses. 2. Zutreffend hat das Rekursgericht auch eine wirksame fideikommissarische Substitution zugunsten der Enkel der Erblasserin im Hinblick auf § 564 ABGB verneint, weil der Erblasser bei Einsetzung eines Nacherben die Auswahl nicht dem Vorerben überlassen darf (RIS Justiz RS0012394) und den Nacherben wenigstens bestimmbar bezeichnen muss…
…Rummel , ABGB³ § 652 Rz 4; Eccher in Schwimann/Kodek , ABGB 4 § 652 Rz 2). Abweichend von § 564 ABGB kann die Auswahl des Nachvermächtnisnehmers in den Grenzen des § 651 ABGB dem Erstbedachten oder einem Dritten überlassen werden ( Welser in Rummel , ABGB³…
…welche Person aus einem bestimmten Personenkreis Erbe sein soll. Gegen diese der Privatautonomie des Erblassers entsprechenden Anordnung könnten Bedenken aus dem Gesichtspunkt der im § 564 ABGB normierten Höchstpersönlichkeit (vgl. Ehrenzweig/Kralik aa0 S 90 ff.) oder aus dem Gesichtspunkt der notwendigen Regelung der erbrechtlichen Verhältnisse nach dem Tode des Erblassers Bedenken…
…Erbe des Erblassers. Da also der Nacherbe wirklicher Erbe des Erblassers ist, kann der Erblasser seine Auswahl nicht dem Vorerben überlassen. Dies würde gegen § 564 ABGB verstoßen. Nach dieser Gesetzesstelle hat der Erblasser den Erben selbst einzusetzen und darf seine Ernennung nicht dem Ausspruch eines Dritten überlassen. Hat der Erblasser keinen…
…dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Einschreiterin ist nicht zulässig. Nach § 564 ABGB muss der Erblasser den Erben selbst einsetzen; er kann dessen Ernennung nicht dem Ausspruch eines Dritten überlassen. Die Person des Erben muss im Testament nicht…
…mwN). Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die vom Beklagten ins Treffen geführte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl RIS-Justiz RS0012394), wonach im Hinblick auf § 564 ABGB eine Anordnung eines Erblassers, nach der die Auswahl eines Nacherben dem Vorerben überlassen wird, nicht zulässig ist, weshalb eine wirksame fideikommissarische Substitution nicht vorliegt, die…
…solchen Fällen dem Erbrechtsstreit nach Verteilung der Parteirollen vorbehalten (§ 125 AußStrG). Unter dem Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit der Erbeinsetzung wird der in § 564 ABGB verankerte Grundsatz verstanden, dass der Erblasser den Erben selbst einsetzen muss. Er kann seine Einsetzung nicht Dritten überlassen (siehe dazu Kletecka, Die materielle Höchstpersönlichkeit letztwilliger…
…vor (Welser aaO Rz 1 zu § 610; Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht3 200). Auch ein Testiergebot ist zwar als solches ungültig, zumal es auch mit § 564 ABGB in Widerspruch steht. Gemäß dem sinngemäß anzuwendenden § 610 ABGB ist es aber in eine fideikommissarische Substitution zugunsten der zu bedenkenden Personen umzudeuten (Welser aaO…
…Erblasser habe damit in unzulässiger Weise in die Testierfreiheit der Klägerin eingegriffen („Verstoß gegen das Prinzip der materiellen Höchstpersönlichkeit im Sinne des § 564 ABGB“). Nach dem neuen AußStrG habe die Verbücherung einer fideikommissarischen Substitution zu unterbleiben, wenn die Verbücherung vom Willen des Erblassers nicht umfasst gewesen sei. Folgendes…
…der Erblasser seinen Erben verpflichten, daß er die angetretene Erbschaft nach seinem Tode oder in anderen bestimmten Fällen einem zweiten ernannten Erben überlasse. Aus § 564 ABGB ergibt sich aber, daß der Erblasser die Auswahl des Nacherben nicht dem Vorerben überlassen kann (EvBl. 1961/1; NZ 1977, 78 ua). Die letztwillige Verfügung…
…überhaupt als Testament angesehen werden kann. Dazu muß sie den inneren und äußeren Formvorschriften entsprechen, also eine Erbseinsetzung enthalten (§ 533 ABGB; vgl. auch § 564 ABGB) und in einer vom Gesetz anerkannten Testamentsform errichtet sein (§§ 577 ff ABGB). Die Grenzen einer solchen Beurteilung liegen dort, wo es der Abklärung…
…der Erblasser seinen Erben verpflichten, daß er die angetretene Erbschaft nach seinem Tode oder in andern bestimmten Fällen, einem zweiten ernannten Erben überlasse. Aus § 564 ABGB ergibt sich aber, daß der Erblasser die Auswahl des Nacherben nicht dem Vorerben überlassen kann (EvBl 1961/1; NZ 1977, 78 ua). Die letztwillige Verfügung…
…Erbseinsetzung des Blindenvereins unter der Auflage, die erhaltenen Vermögenswerte den jeweils zu bestimmenden blinden Frauen weiterzuleiten, anstrebte. Die erste Variante widerspräche dem Gebot des § 564 ABGB, unter dem Gesichtspunkt des favor testamenti sei der zweiten Auslegungsvariante der Vorzug zu geben. Der daraus abzuleitende Wille des Erblassers ergebe sich auch aus seinen…
…Rummel³, § 608 ABGB Rz 2). Der Erblasser darf daher seine Auswahl nicht dem Vorerben überlassen (RIS-Justiz RS0012394 [T1]), weil dies gegen § 564 ABGB verstieße (Welser in Rummel³, § 564 ABGB Rz 2). Nach dieser Gesetzesstelle hat der Erblasser den Erben selbst - zumindest bestimmbar (RIS-Justiz RS0012380; Welser…
…sind insbesondere die Eheschließung (§ 17 EheG) und gewisse familienrechtliche Geschäfte (zB Anerkenntnis der außerehelichen Vaterschaft nach § 163c ABGB) sowie die letztwilligen Verfügungen (§ 564 ABGB). Daß das Bieten bei einer Fahrnisversteigerung diesen Rechtsgeschäften nicht gleichgehalten werden kann, bedarf keiner Begründung. Die von Heller/Berger/Stix (aaO) befürchtete Schwierigkeit, die Haftung…