JudikaturJustizRS0015276

RS0015276 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 1956

Eine zwischen dem Fruchtniesser ( dem der Fruchtgenuß auf eine kalendermäßig begrenzte Zeit eingeräumt ist ) und dem Beklagte, der mit dem ( rechtlich nicht beschränkten ) Rechtsvorgänger des Eigentümers einen Bestandvertrag abschloß, vereinbarte Minderung des Bestandzinses ist für den Eigentümer nach Ablauf des Fruchtgenußrechtes nicht verbindlich.